Mittwoch, 2. Mai 2007

Schwerbehindertenausweis

Beim Anschauen der Besucherstatistik für die letzten zwei Monate, ist mir aufgefallen, dass viele Besucher des CEDBlogs als Suchbegriffe "Schwerbehindertenausweis" in verschiedenen Kombinationen eingegeben haben. Daher will ich mal kurz auf diese Thematik eingehen. Obwohl es im Netz ja schon eine Menge Infos dazu gibt.

Eine gute Adresse ist z.B. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen. Dort erfährt man alles zum Thema Schwerbehindertenausweis und wo man diesen beantragen kann.
Beantragt wird der Ausweis beim zuständigen Integrationsamt bzw. Versorgungsamt - wo das jeweils zuständige Amt ist, kann man bei der o. erwähnten BAG erfahren - Einen Schwerbehindertenausweis erhalten nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt man, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Außerdem muss die Person in der Bundesrepublik wohnen oder hier beschäftigt sein. Neben dem Grad der Behinderung können in dem Ausweis zusätzliche gesundheitliche Merkmale aufgelistet sein.

Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:
G= Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG= Außergewöhnlich gehbehindert
H= Hilflos
Bl= Blind
Gl= Gehörlos
B= Ständige Begleitung notwendig
RF= Rundfunkgebührbefreiung

Schwerbehinderte Menschen erhalten bestimmte Nachteilsausgleiche:
  • ein besonderer Kündigungsschutz,
  • ein Zusatzurlaub,
  • der Behinderten-Pauschbetrag (d.h. die steuerliche Geltendmachung eines pauschalen Betrages ohne den Nachweis von tatsächlich entstandenen Aufwendungen) oder die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen und
  • die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Eine wichtige Frage ist nun die, ob man seinen Arbeitgeber über den Antrag/Besitz des Schwerbehindertenausweises informieren soll/muss.
Einfach zu beantworten ist dies in dem Falle, wo man eine feste Arbeitsstelle hat.
Schließlich hat auch der AG etwas davon, wenn er schwerbehinderte AN beschäftigt (z.B. dadurch, dass er die Quote für die Beschäftigng von schwerbehinderten erfüllt).
Sollten zusätzliche Aufwendungen für notwendige Änderungen des Arbeitsplatzes anfallen, kann der AG auch hierfür Hilfen erhalten.

Schwieriger wird es in dem Falle, wo man auf der Suche nach einer Arbeitstelle ist. Grundsätzlch ist es so, dass wenn man etwa im Vorstellungsgespräch oder Fragebogen auf eventuelle Krankheiten angesprochen wird, dies auch wahrheitsgemäß beantworten muss. Von sich aus, braucht man das Thema jedoch nicht anzusprechen. Vereinzelt werden aber auch Stellen angeboten, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt mit schwerbinderten AN besetzt werden. Hier einen allgemein gültigen Ratschlag zu geben, ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage: SGB IX

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