Dienstag, 24. Februar 2009

Rente oder Rehabilitation?

Das Risiko, berufsunfähig zu werden, trifft fast ein Viertel der Arbeitnehmer. Häufigster Grund sind mittlerweile psychische Erkrankungen (30 % der Fälle), wie Depressionen, und Rückenerkrankungen mit 20 %. Nur ein geringer Prozentsatz wird durch einen Unfall ausgelöst. Die Anerkennung der Berufsunfähigkeit ist über den Arzt zu beantragen und durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Liegt dieses vor, führt die Anerkennung der Berufsunfähigkeit automatisch zur Kündigung des Arbeitsplatzes.

Arbeitnehmer sind über die gesetzliche Rentenversicherung versichert und haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung dafür ist eine Versicherungszeit von mindestens 5 Jahren. In dieser Zeit müssen 3 Jahre lang Beiträge bezahlt worden sein oder Kindererziehungszeiten geltend gemacht werden können. Der Versicherungsfall tritt bei mindestens 50 % Berufsunfähigkeit ein. Diese ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

Die Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente hängt von der Höhe des bisherigen Einkommens ab. Durchschnittlich werden 700 Euro pro Monat bei voller Erwerbsminderung bezahlt. Die volle Höhe wird nur bezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit geringer als 3 Stunden pro Tag ist. Zwischen 3 und 6 Stunden Erwerbsfähigkeit wird die Rente zu 50 % gewährt. Besteht generell die Möglichkeit, in einem anderen Beruf zu arbeiten, wird keine Rente bezahlt. Der Betroffene ist dann gezwungen, sich eine andere Arbeit zu suchen oder arbeitslos zu melden.

Ab dem 01.01.2001 gilt die Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch für Versicherte die vor dem 02.01.1961 geboren sind und nur in Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.

Zu beachten ist dabei aber auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente", d.h. dass durch geeignete Maßnahmen medizinischer bzw. beruflicher Reha versucht wird, den vorhandenen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. einen geeigneten anderen Arbeitsplatz zu finden. Über die Formen und Möglichkeiten der medizinischen bzw. beruflichen Reha werde ich noch gesondert informieren.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht
  • Die Erwerbsfähigkeit kann durch Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr hergestellt werden
  • Sie können generell nur noch weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten
  • Sie sind seit mindestens 5 Jahren versichert (sog. Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen:
    • Beitragszeiten, auch wenn Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld I oder II bezogen haben, sich der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege gewidmet haben oder freiwillige Zahlungen geleistet haben
    • Ersatzzeiten, z.B. politische Verfolgung in der DDR
    • Versorgungsausgleich nach Scheidung
    • Zuschläge für 400-Euro-Jobs
    • Rentensplitting
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung haben Sie mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge bezahlt
  • Die Wartezeit kann auch weniger als 5 Jahre betragen, wenn
    • die Erwerbsminderung durch oder auftritt und Sie zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig sind oder in den letzten 2 Jahren wenigstens 12 Monate lang Pflichtbeiträge bezahlt haben
    • die Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach Ihrer Ausbildung auftritt. In den letzten 2 Jahren haben Sie mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge abgeführt

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